Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

ematric gmbh

1 – Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der ematric gmbh und den natürlichen und juristischen Personen (kurz „Käufer“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Käufern, auch für alle künftigen Geschäfte, selbst dann, wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. Es gilt gegenüber unternehmerischen Käufern jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen bedürfen zur Geltung der ausdrücklichen Zustimmung der ematric gmbh – gegenüber unternehmerischen Käufern schriftlich.

2 – Angebot/Vertragsabschluss

Die Angebote der ematric gmbh sind unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die ematric gmbh nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von der ematric gmbh. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für die ematric gmbh nur dann verbindlich, wenn diese von der ematric gmbh gesondert anerkannt werden.

3 – Preis

Die Preise gelten ab Büro/Werk bzw. ab Lager der ematric gmbh ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäßer Verwertung und Entsorgung. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die ematric gmbh berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4 – Verpackung, Transport

Mangels abweichender Vereinbarung

  • a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung.
    b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen
  • Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5 – Gefahrenübergang

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Büro/Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6 – Lieferung

Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:

  • a) Datum der Auftragsbestätigung
  • b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen
  • c) Datum, an dem die ematric gmbh eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

Die ematric gmbh ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Sofern unvorhersehbare oder von der ematric gmbh unabhängige Umstände, wie beispielsweise höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

Hat die ematric gmbh einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Wurde die vorgesehene Nachfrist durch das Verschulden der ematric gmbh nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag, hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren, zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit durch die ematric gmbh verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer der ematric gmbh zurückzustellen. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von der ematric gmbh verschuldet, so kann die ematric gmbh entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7 – Abnahmeprüfung

Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit der ematric gmbh ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von der ematric gmbh zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit der ematric gmbh durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Die ematric gmbh muss den Käufer rechtzeitig über der Abnahmeprüfung informieren, sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat die ematric gmbh unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen mit wesentlichen Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von dem Käufer und der ematric gmbh zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch die ematric gmbh nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch die ematric gmbh zu unterzeichnen. Die ematric gmbh hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

8 – Zahlung

Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Käufern schriftlichen Vereinbarung. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die ematric gmbh entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

  • a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
  • b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
  • c) den ganzen, noch offenen Preis fällig stellen.

Oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Verzugsfalle ist die ematric gmbh berechtigt, Zinsen nach § 352 UGB geltend zu machen. Darüber hinaus hat der Käufer der ematric gmbh sämtliche Schäden zu ersetzen, die der ematric gmbh durch den Verzug entstehen, dies betrifft unter anderem Betreibungs- und Mahnkosten. Der Käufer hat bei Aufforderung der ematric gmbh bereits gelieferte Waren an die ematric gmbh zurückzustellen und der ematric gmbh Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die die ematric gmbh für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist die ematric gmbh berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9 – Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich die ematric gmbh das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Die ematric gmbh ist berechtigt, am Liefergegenstand, der das Eigentum der ematric gmbh ist, äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht der ematric gmbh geltend zu machen und die ematric gmbh unverzüglich zu verständigen.

10 – Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Software, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der ematric gmbh beigestellt oder durch Beitrag der ematric gmbh entstanden sind, bleiben das Eigentum der ematric gmbh. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der ematric gmbh. Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangen Wissens Dritten gegenüber.

11 – Gewährleistung

Bezüglich der Abänderung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vereinbaren die ematric gmbh und der Käufer eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Käufer hat bei Übergabe des Kaufgegenstandes diesen zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, jedoch mindestens binnen einer angemessenen Frist von sieben Kalendertagen, anzuzeigen. Unterlässt der Käufer dies, so verfallen sämtliche Rechtsansprüche aufgrund des Mangels sowie für Mängelfolgeschäden. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Käufer sei verpflichtet, eine allfällige Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes bei Übergabe nachzuweisen. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistungen von der ematric gmbh, hat die ematric gmbh diese innerhalb einer angemessen, dem Geschäftsbetrieb üblichen Frist zu beheben oder zu verbessern bzw. für einen Austausch oder eine entsprechende Nachlieferung zu sorgen.

Sollte innerhalb dieser Nachfrist eine Verbesserung, Austausch bzw. Nachtrag nicht erfolgen, so kann der Käufer unter nochmaliger Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche wechselseitige, bereits erbrachte Leistungen sind Zug um Zug zurückzustellen. Versteckte Mängel, das sind Mängel, die in einem sorgfältigen Unternehmen nicht sofort auffallen, hat der Käufer unmittelbar nach Bekanntwerden, ebenfalls bei sonstigem Ausschluss der Rechtsansprüche, der ematric gmbh anzuzeigen. Sendet der Käufer der ematric gmbh die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurück, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart, die Kosten und die Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart, auf die Kosten und die Gefahr der ematric gmbh. Die gemäß diesem Artikel ersetzten, mangelhaften Waren oder Teile stehen der ematric gmbh zur Verfügung.

Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die ematric gmbh nur dann aufzukommen, wenn die ematric gmbh hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleistungspflicht der ematric gmbh gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf folgendem beruhen: Schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftlicher Zustimmung von der ematric gmbh ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als einer Person von der ematric gmbh oder dessen Beauftragten und normale Abnützung.

Für diejenigen Teile der Ware, die die ematric gmbh von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet die ematric gmbh nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Wird eine Ware von der ematric gmbh aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der ematric gmbh nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte.

Der Käufer muss in diesen Fällen die ematric gmbh bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schadlos und klaglos halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt die ematric gmbh keine Gewähr. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt die ematric gmbh keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12 – Haftung

Die ematric gmbh haftet gegenüber dem Käufer nur für jene Sachschäden, die die ematric gmbh vorsätzlich oder schwer grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ebenfalls die Beweislastumkehr gem. § 1298 ABGB. Darüber hinaus wird die Haftung mit der Summe begrenzt, die aus dem Versicherungsvertrag zwischen der ematric gmbh und der von der ematric gmbh abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zur Verfügung steht. Sämtliche Ansprüche gegen die ematric gmbh sind binnen 6 Monate ab Kenntnis des Schadens durch den Käufer gerichtlich - bei sonstigem Verfall - geltend zu machen. Ausgeschlossen sind zudem allfällige Schäden durch die ematric gmbh aus einem Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn und Nutzungsausfall. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften von der ematric gmbh über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen, gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

13 – Folgeschäden

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung der ematric gmbh gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jedem anderen, wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.

14 – Entlastungsgründe

Der Käufer bzw. die ematric gmbh sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn der Käufer bzw. die ematric gmbh daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für den Käufer bzw. der ematric gmbh unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er der ematric gmbh unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Der Käufer bzw. die ematric gmbh haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden der Käufer bzw. die ematric gmbh der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden der Käufer und die ematric gmbh am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann die ematric gmbh ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15 – Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesem Vertrag unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon im Zweifel unberührt. Der Käufer und die ematric gmbh verpflichten sich, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle von Lücken des Vertrages. Ist dies nicht möglich oder für den Käufer bzw. der ematric gmbh unzumutbar, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

16 – Datenschutz

Die ematric gmbh ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Der Käufer und die ematric gmbh verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

17 – Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der ematric gmbh örtlich zuständige, österreichische Gericht. Die ematric gmbh kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Der Käufer und die ematric gmbh können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der ematric gmbh, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.