Allgemeine Einkaufsbedingungen

ematric gmbh, stand 06/2020

1 – Anfragen

Alle Anfragen von der ematric gmbh sind unverbindlich und verpflichten zu keinerlei Entgelt oder Aufwandersatz. Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich und müssen dem Anfragetext wörtlich entsprechen. Allfällige Alternativvorschläge müssen gesondert eingereicht werden und ausdrückliche Hinweise auf die normativen und sprachlichen Abweichungen enthalten. Angebote haben eine Bindefrist von 6 Monaten.

2 – Auftragsbestätigung

Auftragsbestätigungen müssen sofort unter Angabe der Bestell-Nr. an die Abteilung Einkauf & Logistik der ematric gmbh gesendet werden. Erfolgt dies nicht innerhalb von drei Tagen ab Zugang der Bestellung der ematric gmbh, so wird dies als stillschweigendes, vollinhaltliches Einverständnis des Lieferanten mit dem Inhalt der Bestellung angenommen. Nur schriftliche Bestellungen sind für die ematric gmbh bindend. Die ematric gmbh ist an abweichende Preise, Termine oder sonstige Bedingungen nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Bedingungen des Lieferanten, die von den Vorschriften der ematric gmbh abweichen, werden nur dann anerkannt, wenn diese schriftlich von der ematric gmbh bestätigt wurden. Auch bei abweichender Auftragsbestätigung gilt eine Lieferung in jedem Falle als vorbehaltslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen der ematric gmbh.

3 – Bestellung

Für unsere Bestellungen gelten, soweit in diesen nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich schriftlich von der ematric gmbh anerkannt wurden. Schweigen der ematric gmbh auf vom Lieferanten gesandte Unterlagen, wie Bestellannahme, Rechnung oder sonstige Korrespondenz bedeutet keinesfalls die Zustimmung bzw. stillschweigende Abänderung der Einkaufsbedingungen der ematric gmbh. Als schriftlich sind auch E-Mails anzusehen. Die Lieferung / Erfüllung gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Anerkennung der Einkaufsbedingungen der ematric gmbh.

4 – Preise

Es gelten ausschließlich die ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Preise zwischen dem Lieferanten und der ematric gmbh. Dabei handelt es sich um Fixpreise, welche bis zur restlosen Abwicklung des Geschäftes ihre Gültigkeit besitzen. Im Zweifel (insbesondere, wenn im Vertrag nichts Besonderes hinsichtlich des Preises geregelt ist) verstehen sich die im Angebot des Lieferanten angegebenen Preise inklusive Überstunden und handelsüblicher Verpackung, geliefert Bestimmungsort, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, inklusive Eingangsabgaben, exklusive Umsatzsteuer, jedoch inklusive aller anderen dem Lieferanten treffenden Steuern und Abgaben.

5 – Liefer- und/oder Leistungsumfang

Die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen, neuwertig und von bester Qualität sind, allen in Österreich und am Erfüllungsort geltenden, gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften von Fachverbänden etc., entsprechen. Ohne die ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung der ematric gmbh können Über- oder Unterlieferungen nicht akzeptiert werden. Der Liefer- und/oder Leistungsumfang beinhaltet sämtliche, übliche Nebenleistungen und sonstige Teile, die notwendig sind, die zugesagten Eigenschaften, insbesondere die Leistung des Bestellgegenstandes, sicherzustellen, auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich spezifiziert sind.

6 – Liefertermin

Alle in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, als Fixtermine, d. h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass die ematric gmbh, sollte die Lieferung nicht zum festgesetzten Termin erfolgen, berechtigt ist, ohne Setzung einer Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verständigung vom Rücktritt wird schriftlich innerhalb von 3 Werktagen an den Lieferanten erfolgen. Unterbleibt diese Verständigung innerhalb der oben genannten Frist, so gilt eine angemessene Nachfrist als gesetzt, die jedoch höchstens 14 Tage beträgt. Wird vom Rücktrittsrecht kein Gebrauch gemacht, so entbindet das den Lieferanten keinesfalls von seinen Liefer- und Leistungsverpflichtungen, noch werden dadurch Schadenersatzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen. Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der Lieferant nicht in der Lage ist die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, ist die ematric gmbh berechtigt, diese Lieferungen/Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen, wobei die entstehenden Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die ematric gmbh bei allen Schadenersatzpflichten unter allen Umständen sofort zu unterrichten, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung der Leistungspflichten zu behindern oder verhindern. Im Falle kundenseitiger Terminverschiebungen erfolgt eine für die ematric gmbh kostenfreie Einlagerung beim Lieferanten. Für den Fall, dass sich aus einer Bestellung, Verpflichtungen für die ematric gmbh ergeben, wird der Lieferant die Erfüllung dieser Verpflichtungen nachweislich und rechtzeitig urgieren. Geschieht dies nicht, kann sich der Lieferant auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen für den Fall des Verzuges nicht berufen.

7 – Konventionalstrafe

Konventionalstrafe: 0,5% vom Gesamtauftragswert pro Tag des Überschreitens, der als „pönalisiert“ genannten Termine bis max. 10% der Auftragssumme. Darüber hinausgehende Schäden können bei nachgewiesener Höhe geltend gemacht werden. Ansprüche aus Minder-, Schlecht- oder Nichtleistung können bis zur Endabnahme geltend gemacht werden. Bestehende, sonstige Rechte der ematric gmbh (z. B. aus Gewährleistung) bleiben hiervon unberührt.

8 – Versand

Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen und in den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls stets die Bestellnummer, anzubringen. Sämtliche Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit der Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäßen Ausstellung des Ursprungsnachweises sowie der Nichtbeachtung der Versandvorschriften stehen, wie etwa Zölle, Wagenstandgelder, Überstellungsgebühren und dergleichen, gehen allein zu Lasten des Lieferanten. Die Versandanschrift ist wie in der Bestellung vereinbart. Ist die bei der Bestellung angegeben Lieferanschrift nicht gleich der Rechnungsanschrift, darf der Lieferung keinesfalls eine Rechnung beigefügt werden. Die Rechnung muss immer und ausschließlich an die Rechnungsanschrift gesandt werden.

Aus Zolltechnischen Vorschriften gilt:


  • a) Für Lieferanten aus dem EU-Raum gilt: Auf Verlangen ist der ematric gmbh eine rechtsverbindliche globale Lieferantenerklärung gem. der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 kostenlos beizustellen.
  • b) Für Lieferanten aus Drittstaaten gilt: Sollte für die gelieferten Waren ein Präferenzabkommen mit der EU bestehen, gehen wir davon aus, dass dieses zur Anwendung kommen kann. Insbesondere sind alle erforderlichen Dokumente (Präferenzursprungszeugnis, Ursprungserklärung) der jeweiligen Sendung im Original beizugeben, um uns dadurch eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr zu ermöglichen. Bei Fehlen oder verspäteter Nachlieferung dieser Nachweise lasten wir Ihnen die entstandenen Kosten (Zollkosten, Verwaltungskosten) an.
  • c) Für alle Lieferanten gilt: Sollte die ematric gmbh aufgrund von Kundenverträgen bzw. deren Abwicklung die Verpflichtung auferlegt sein oder werden, Nachweise über bestimmte Tatsachen, insbesondere Produzenten, Adresse, Ursprungsland sowie Konformität zur DUAL USE Verordnung sowie jeweils geltender Embargobestimmungen, zu liefern, so wird dies der Lieferant auf eigene Rechnung und Gefahr und ohne Anspruch auf Rückvergütung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übernehmen. Weiteres bestätigt der Lieferant, dass alle gelieferten Produkte nicht mit der „Dual Use Verordnung Nr. 3381/94“ sowie geltender Embargo-Bestimmungen genannt sind. Somit ist keine Ausfuhrbewilligung bei eventuellen Exporten nötig.

9 – Anlieferung

Die Ware wird so zugestellt, dass der ematric gmbh kein Entladeaufwand entsteht. Insbesondere muss der Lieferant bei Lieferungen, die zum Entladen einen Stapler oder andere Hilfsmittel benötigen, vor Versand ausdrücklich und in schriftlicher Form darauf hinweisen. Ein entsprechender Vermerk in der Auftragsbestätigung allein reicht nicht aus. Sollten durch Nichtbeachtung Kosten entstehen, so gehen diese zu Lasten des Lieferanten.

10 – Gefahrengut

Sollten unter einer Bestellung Waren geliefert werden, auf die einschlägige Bestimmungen der internationalen Gefahrengutvorschriften Anwendung finden, übernimmt der Lieferant durch die Auftragsannahme die Verantwortung für vollinhaltliche Einhaltung dieser Vorschriften bzw. für die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben. Für Allfälliges unter einer Bestellung geliefertes Gefahrengut, muss der Lieferant der ematric gmbh, unabhängig von der ausbedungenen Lieferkondition, unaufgefordert und rechtzeitig vor Versand der Ware, das entsprechende Gefahrengut-Zertifikat, firmenmäßig gefertigt, übermitteln. Ein weiteres, ebenfalls firmenmäßig gefertigtes Exemplar hat die Ware zu begleiten.

11 – Erfüllungsort

Für die Lieferung und/oder Leistung gilt der von der ematric gmbh in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe (Entladung beendet, auf Fundament gestellt, nach Abschluss der Montage usw.). Für Dokumentationen und Zahlungen gilt die in der Bestellung angeführte Anschrift. Für Montageendkontrolle, Inbetriebsetzung und Garantie gilt der Ort an dem die Sache eingebaut ist.

12 – Übernahme der Ware

Die Übernahme der Ware erfolgt erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung. Der Lieferant verzichtet daher auf die unverzügliche Überprüfung sowie den Einwand verspäteter Mängelrüge. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Waren.

13 – Rechnung

Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere Abteilung Buchhaltung zu senden, also nicht der Sendung beizufügen (siehe Punkt 4). Der Lieferant verpflichtet sich, die Rechnung so zu legen, dass sie dem jeweiligen UStG entspricht. Das Zahlungsziel aufgrund der vereinbarten Bedingungen beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger Erfüllung. Der Lieferant nimmt ferner zur Kenntnis, dass fehlerhaft ausgestellte und/oder unvollständige Versandpapiere und/oder Atteste und/oder Dokumentationen einen Zahlungsaufschub bewirken. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

Bei Lieferung von Waren vor den vereinbarten Terminen, welche unsere Zustimmung bedarf, beginnen die Zahlungsfristen für die betreffenden Rechnungen erst von dem vereinbarten Liefertermin an zu laufen. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % oder 60 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto. Sollte vertraglich eine Anzahlung vereinbart sein, erfolgt die Zahlung in jedem Fall erst nach Vorliegen der rechtsgültigen, vorbehaltlos unterschriebenen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung aufzuschieben.

14 – Garantie

Der Lieferant garantiert und gewährleistet die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität sowie die Erfüllung der zugesagten Eigenschaften für die Dauer von zwei Jahren ab bestimmungsgemäßer Verwendung, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung, sofern nicht anders vereinbart. Der Lieferant verpflichtet sich, alle innerhalb dieses Zeitraumes auftretenden Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben und alle mit dem Mangel zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für Mängelfeststellung, etc. Den Erfüllungsort für die Mängelbehebung innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsverpflichtung bestimmt die ematric gmbh. Weitergehende, gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. In denjenigen Fällen, in welchen der Lieferant seiner Garantie-/ Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, weiteres bei geringfügigen Mängeln und auch in besonders dringlichen Fällen, ist die ematric gmbh berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, die Mängelbeseitigung ohne weitere Nachfrage selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen bzw. wenn dies nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen. Es bleibt der ematric gmbh vorbehalten, statt der Verbesserung das gesetzliche Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen. Sollte der ematric gmbh als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes zurückzuführen sind, so hat der Lieferant die ematric gmbh aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten und zwar unabhängig von einem Verschulden.

15 – Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung

Von der ematric gmbh zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen, Layouts, Beschreibungen, Stücklisten und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der ematric gmbh. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind unverzüglich, unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Werden vom Lieferanten Unterlagen oder Leistungen erstellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, und uns zur Verfügung gestellt, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher, gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes, jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches Nutzungsrecht als vereinbart.

16 – Aufrechnung

Ein Aufrechnungsverbot wird von der ematric gmbh nicht anerkannt, vielmehr ist die ematric gmbh gegebenenfalls berechtigt, mit allen uns gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

17 – Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren, elektronischen Signatur. An die ematric gmbh gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren, elektronischen Signatur.

18 – Rückbehalt

Der Lieferant ist in keinem Fall berechtigt, aus welchen Gründen immer, seine Leistungen hinauszuzögern und/oder zurückzuhalten. Ebenso steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht von der ematric gmbh beigestellten Sachen nicht zu.

19 – Schutzrechte

Der Lieferant erklärt, dass durch Lieferungen bzw. Leistungen, welche auf Grund einer Bestellung der ematric gmbh erfolgen, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte die ematric gmbh aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant die ematric gmbh schadlos und klaglos zu halten.

20 – Rechtswahl/Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der ematric gmbh sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

21 – Ethik

Für uns und unsere Lieferanten gilt das Prinzip der Loyalität, wodurch dauerhafte Vertrauensbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden können. Der Lieferant richtet sein Handeln nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und der Gerechtigkeit aus, sowie nach den vorherrschenden Wettbewerbsregeln und den geltenden AntiKorruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen. Die Vertragsverhandlungen und die Vertragsausführung dürfen nicht zu Verhaltensweisen bzw. Handlungen führen, die als aktive oder passive Bestechung, Mitschuldigkeit an passiver Bestechung oder als sogenannte Vetternwirtschaft betrachtet werden können. Wir behandeln alle unsere Lieferanten aufrichtig und gerecht, unabhängig von ihrer Größe und Marktstellung. Wir fordern die Abwicklung aller Einkäufe nach dem Grundsatz des offenen und fairen Wettbewerbs ein. Der Lieferant verpflichtet sich, weder unseren Mitarbeitern noch deren Familien Geschenke, Einladungen, Gefälligkeiten, Begünstigungen oder sonstige Vorteile anzubieten oder einzuräumen, welche die Unbestechlichkeit, das freie Urteil oder die Objektivität des besagten Mitarbeiters in seiner Geschäftsbeziehung zum Lieferanten beeinflussen oder einschränken könnten. Kleine Aufmerksamkeiten in Form von Geschenken dürfen von den Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen und zu angemessenen Anlässen angenommen werden (z.B. zum Jahresende), müssen von geringem Wert sein und im Rahmen der in der Branche üblichen Gepflogenheiten bleiben. Dem Lieferanten ist es untersagt, für unsere Mitarbeiter anlässlich von Standortbesichtigungen die Reise- bzw. Unterkunftskosten zu übernehmen. Einladungen zu Geschäftsessen bzw. Kultur- oder Sportveranstaltungen und dergleichen müssen auf Ausnahmen beschränkt bleiben und dürfen keine unverhältnismäßig hohen Ausgaben darstellen.

22 – Einhaltung der Arbeitsnormen

22 – 1 Zwangs- oder Pflichtarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen. Zwangs- oder Pflichtarbeit definieren wir als jede Art von Arbeit oder Dienst eines Individuums unter Androhung einer Strafe, für die sich das besagte Individuum nicht freiwillig angeboten hat.

22 – 2 Schwarzarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Schwarzarbeit, so wie sie in den gesetzlichen Bestimmungen definiert wird, in Anspruch zu nehmen.

22 – 3 Kinder- und Jugendarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen in Bezug auf die Abschaffung der Kinderarbeit und den Kinder- und Jugendschutz, so wie sie in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind, einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, keine Personen einzustellen, die gemäß der nationalen Gesetzgebung das geforderte Mindestalter nicht erreicht haben.

22 – 4 Diskriminierung

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorzunehmen, die dazu führt, die Chancengleichheit oder die Gleichbehandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung, die Ausschließung oder die Bevorzugung von Personen aufgrund von für eine bestimmte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen sowie Sondermaßnahmen, die speziellen Bedürfnissen von Personen Rechnung tragen sollen, für die aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Invalidität, familiärer Belastungen oder ihres sozialen oder kulturellen Niveaus ein besonderer Schutz oder besondere Unterstützung als notwendig erachtet werden (positive Diskriminierung), betrachten wir nicht als Diskriminierung.

22 – 5 Arbeitsdauer

Der Lieferant hält die lokalen Gesetze in Bezug auf die Arbeitszeiten ein.

22 – 6 Entgelt

Der Lieferant hält die lokalen Gesetze in Bezug auf den Mindestlohn ein und verpflichtet sich, seinen Angestellten ihr Entgelt regelmäßig zu zahlen. Der Lieferant verpflichtet sich, Überstunden gemäß den in den lokal geltenden Gesetzen festgelegten Tarifen zu bezahlen.


22 – 7 Gesundheits- und Sicherheitsschutz

Der Lieferant bemüht sich, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das keine Risiken für die Gesundheit darstellt. Er sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten nicht der Gesundheit und der Sicherheit seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer, der in das jeweilige Projekt involvierten Akteure, der benachbarten Bevölkerung und der Nutzer seiner Produkte schaden. Der Lieferant handelt bei Hygiene- und Sicherheitsfragen pro-aktiv. Die mit seinen Tätigkeiten verbunden Risiken müssen erkannt und bewertet werden. Der Lieferant trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung und, wenn möglich, Beseitigung dieser Risiken.

23 – Umweltschutz

Der Lieferant bemüht sich, Höchststandards beim Umweltschutz zu erreichen. Dies gilt sowohl für seine Produkte als auch für sein Umweltmanagementsystem, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Natur, die Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme, die Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie auf das Abfall- und Gefahrstoffmanagement. Er stellt alle notwendigen Anstrengungen an, um schädliche Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt zu vermeiden bzw. sie so gering wie möglich zu halten, indem er verantwortungsvolles umweltbewusstes Handeln fördert. Er ist bestrebt, Beeinträchtigungen der umliegenden Bewohner zu begrenzen, seinen Energieverbrauch, Rückstände im Wasser, in der Luft und im Boden zu reduzieren; dies gilt ebenso für die in den verschiedenen Etappen der Herstellung, des Transports, der Installation am Standort, der Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen sowie der Entsorgung produzierten Abfälle.